Mit 24. Feber dieses Jahres trat in Österreich das neue, heftig umstrittene Fortpflanzungsmedizinrecht in Kraft. Viele Praktiken, die bislang verboten waren, sind nun zulässig – etwa die Präimplantationsdiagnostik, ein Embryotransfer nach einer Eispende oder die künstliche Befruchtung für lesbische Paare. Am Wochenende diskutierten ExpertInnen an der Uni Graz die neuen Regelungen und ihre Konsequenzen. Die Tagung wurde von Stefan Arnold und Erwin Bernat Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht sowie von ihrem Wiener Kollegen Christian Kopetzki organisiert.
Den Eröffnungsvortrag hielt der Wiener Reproduktionsmediziner Christian Egarter zum State of the Art in der Fortpflanzungsmedizin. Stefan Arnold behandelte in seinem Beitrag das Thema Fortpflanzungstourismus: Viele Paare reisen etwa in die Ukraine, nach Griechenland oder Kalifornien um dort auszunutzen, was bei uns verboten ist: Das Angebot der Eizellspende und Leihmutterschaft. Der Jurist wirft dazu einige Fragen auf, etwa „Ist es anstößig, wenn ‚reiche‘ Bestelleltern die Dienste ‚armer‘ Leihmütter in Anspruch nehmen? Kann man den Leihmüttern zumuten, ein Kind auszutragen und trotz der intensiven Bindung nach der Geburt herzugeben? Wer entscheidet über eine Abtreibung, sollte das Kind behindert sein?“ Auch österreichische Gerichte sind mit dem Thema konfrontiert, weiß Arnold: „Die Obsorge, das Erbrecht und die Staatsbürgerschaft hängen davon ab, wer die Eltern der Kinder sind. Die Regeln des Privat- und Verfahrensrechts passen kaum auf den Fortpflanzungstourismus, daher gibt es derzeit keine sichere Rechtslage“, erklärt der Experte.
Beatrix Karl vom Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht griff das Thema In-vitro-Fertilisation auf. Die Kosten für eine solche müssen aus der privaten Tasche bestritten werden, in vielen Fällen unterstützt aber ein Fonds die werdenden Eltern. „Durch die Gesetzesnovelle haben auch Lesben die Möglichkeit, sich eine künstliche Befruchtung mitfinanzieren zu lassen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass bei der Frau, die das Kind austragen möchte, eine Sterilität vorliegt“, erklärt Karl.
